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Wahl zum Europäischen Parlament am 8. - 9.Juni 2024

Regelung für die Wahlhelfer

Am Samstag, den 8. Juni und Sonntag, den 9 Juni finden die Wahlen für das Europäische Parlament statt.

Die Wahlsektionen werden am Samstag von 15.00 Uhr bis 23.00 Uhr und am Sonntag von 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet sein.

Für die Arbeitnehmer, welche als Wahlhelfer (Stimmzähler oder Wahlpräsident) im Einsatz sind, gelten die Regelungen des Art. 119 des DPR vom 30. März 1957 N. 361 und nachfolgender Änderungen.

 

Samstag 08. Juni: für die Vorbereitungsarbeiten der Wahlen und die Wahlen am Samstag den 08. Juni können die betroffenen Kollegen zwischen der Bezahlung des Lohnes für Arbeit am Samstag (immer ein ganzer Arbeitstag) oder einem Ruhetag wählen (rechtzeitig mitteilen). Das Datum des eventuellen Ruhetages ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

 

Sonntag 09. Juni: für den Wahltag hat der Arbeitnehmer das Recht auf einen Ruhetag, welcher vom Arbeitgeber unmittelbar nach Beendigung der Tätigkeiten als Wahlhelfer zu gewähren ist.

 

Die Auszählung der Wählerstimmen – nur für die Wahl zum Europäischen Parlament - beginnt unmittelbar nach Abschluss der Tätigkeit als Wahlhelfer und Feststellung der Anzahl der Wähler. Eventuelle andere Auszählungen beginnen am Montag, den 10. Juni

Für den Fall, dass die Auszählung der Wählerstimmen am Sonntag nach 24.00 Uhr endet, wird der Arbeitnehmer am Montag nicht zur Arbeit gehen und behält seinen Lohnanspruch bei, so dass der fällige Ausgleichsruhetag der Dienstag ist.

 

Für die Tätigkeit des Auszählens an einem Werktag hat der Mitarbeiter das Recht auf Abwesenheit vom Arbeitsplatz für diesen Tag. Diese Abwesenheit wird normal entlohnt, als ob er bei der Arbeit anwesend gewesen wäre ohne Anspruch auf einen weiteren Ruhetag.  

 

Die Kollegen im Einsatz als Wahlhelfer sind verpflichtet, den Arbeitgeber vorab über ihre Tätigkeit als Wahlhelfer zu informieren. Nach Abschluss der Wahlarbeiten müssen sie sich vom Präsidenten der Wahlsektion eine Bestätigung ausstellen lassen, wenn notwendig mit Angabe der Uhrzeit des Arbeitsendes.

 

NB: Die Entschädigung für diese Tätigkeit ist laut Ges. Nr. 53/1990 Art. 3 eine Spesenvergütung und bildet somit kein Einkommen.

 

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