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Wahlfreistellungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Wahllokalen tätig sind.

Anlässlich des Verfassungsreferendums am 22. und 23. März 2026 erinnern wir daran, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an den Wahlhandlungen in Wahllokalen beteiligt sind, das Recht haben, für die gesamte Dauer dieser Tätigkeiten von der Arbeit freigestellt zu werden.

Die entsprechenden Tage gelten rechtlich und wirtschaftlich als normale Arbeitstage und werden entsprechend vergütet. Für Tage, die auf Sonn- oder arbeitsfreie Tage fallen, besteht Anspruch auf Ausgleichsruhezeit oder eine zusätzliche Vergütung.

Ablauf der Wahlhandlungen

Die Wahlhandlungen finden nach folgendem Zeitplan statt:

- Samstag 21. März: Vorbereitung und Einrichtung des Wahllokals

- Sonntag, 22. März: Stimmabgabe von 7:00 bis 23:00 Uhr

- Montag, 23. März: Stimmabgabe von 7:00 bis 15:00 Uhr

- Anschließend: Auszählung der Stimmen 


Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an diesen Tätigkeiten beteiligt sind, haben Anspruch auf Freistellung für die gesamte Dauer der Vorbereitung, der Stimmabgabe und der Auszählung.

Wer unter diese Regelung fällt

Das Recht auf Wahlfreistellung gilt für Personen, die folgende Funktionen ausüben:

- Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher (Präsident des Wahllokals)
- Wahlhelferinnen und Wahlhelfer (Beisitzer/innen)
- Schriftführerinnen und Schriftführer
- Vertreterinnen und Vertreter von Parteien oder politischen Gruppen
- Vertreterinnen und Vertreter der Referendumsinitiatoren

Der Arbeitgeber darf die Teilnahme an diesen Aufgaben in keinem Fall verweigern.

Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Vor Beginn der Wahlhandlungen muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Teilnahme am Wahldienst informieren.
Diese Mitteilung kann auch mündlich erfolgen, wird jedoch schriftlich empfohlen.

Nach Abschluss der Wahlhandlungen und der Auszählung muss dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Wahlvorstehers mit Stempel des Wahllokals vorgelegt werden, aus der die Tage und Zeiten der Tätigkeit hervorgehen.

Die erforderlichen Unterlagen unterscheiden sich je nach Funktion:

- Wahlhelfer/innen und Schriftführer/innen: Ernennungsdokument der Gemeinde oder des Wahlvorstehers sowie Anwesenheitsbescheinigung
Wahlvorsteher/innen: offizielles Ernennungsdekret
Vertreter/innen von Listen oder Gruppen: Bescheinigung des Wahlvorstehers über die ausgeübte Tätigkeit und die Anwesenheitszeiten

Vergütung und Ausgleichstage

Arbeitstage, die im Wahllokal verbracht werden, gelten als regulär geleistete Arbeitstage und werden entsprechend vergütet.

Fallen Wahlhandlungen auf Feiertage oder arbeitsfreie Tage, besteht Anspruch auf Ausgleichsruhezeit oder alternativ auf eine zusätzliche Vergütung.

Beispiele:

5 tägige Arbeitswoche (z.B.: Montag–Freitag)
Wenn der Wahldienst von Samstag bis Montag dauert, stehen 2 Ausgleichstage zu (in der Regel Dienstag und Mittwoch).

6 tägige Arbeitswoche (Montag–Samstag)
In diesem Fall besteht Anspruch auf 1 Ausgleichstag, da nur der Sonntag ein gesetzlicher Feiertag ist.

Sollte sich die Stimmenauszählung über Mitternacht von Montag auf Dienstag hinaus verlängern, verlängert sich auch der Anspruch auf Ausgleichsruhe entsprechend um einen weiteren Tag.

F.A.B.I.
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Gerbergasse 24, 39100 Bozen

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