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Parlamentswahlen am 4. März 2018

Regelung für die Wahlhelfer

Am Sonntag, den 04. März finden die Parlamentswahlen statt.

Die Wahlsektionen werden am Wahltag von 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet sein.

Für die Arbeitnehmer, welche als Wahlhelfer (Stimmzähler, Wahlpräsident oder Wahlbeobachter) im Einsatz sind, gelten die Regelungen des Art. 119 des DPR vom 30.März 1957 N. 361 und nachfolgender Änderungen.

Samstag 03. März: für die Vorbereitungsarbeiten der Wahlen am Samstag den 03. März können die Kollegen zwischen Bezahlung einer zusätzlichen Quote zur normalen Entschädigung oder einem zusätzlichen Ruhetag wählen. Das Datum des Ruhetages ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Sonntag 04. März: für den Wahltag hat der Arbeitnehmer das Recht auf einen Ruhetag, welcher mit dem Arbeitgeber unmittelbar nach Beendigung der Wahloperationen zu vereinbaren ist.

Die Auszählung der Wählerstimmen beginnt unmittelbar nach Abschluss der Wahloperationen und Feststellung der Anzahl der Wählenden. Es werden zuerst die Stimmzettel für den Senat und anschließend jene für die Abgeordnetenkammer ausgezählt.

Die Kollegen im Einsatz als Wahlhelfer sind verpflichtet, den Arbeitgeber vorab über ihre Tätigkeit als Wahlhelfer zu informieren. Nach Abschluss der Wahlarbeiten müssen sie sich eine Bestätigung vom Präsidenten der Wahlsektion ausstellen lassen, am besten mit Angabe der genauen Uhrzeit des Arbeitsendes.

F.A.B.I.
Autonome Bankgewerkschaft Bozen
Gerbergasse 24, 39100 Bozen

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