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WER IST ANSPRUCHSBERECHTIGT?

Der Bonus ist für berufstätige Mütter vorgesehen. Er wurde mit Haushaltsgesetz 2024 Artikel 1, Absatz 180 und 181, eingeführt.

Alle Arbeitnehmerinnen des öffentlichen und privaten Sektors, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigt sind haben Anspruch. Ausgenommen sind: Hausangestellte und Lehrlingsverträge.

 

Für die Beitragsbefreiung müssen sie in dem Dreijahreszeitraum 2024-2026 mindestens drei Kinder haben. Die Befreiung gilt so lange bis das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.

Nur für das Jahr 2024 gilt die Beitragsbefreiung auch, wenn nur zwei Kinder vorhanden sind. In diesem Fall gilt die Berechtigung nur so lange, bis das jüngste Kind 10 Jahre alt wird.

BEGINN UND DAUER DER BEITRAGSBEFREIUNG

Der Anspruch gilt mit der Geburt des dritten Kindes.

Die Beitragsbefreiung bleibt auch bei vorzeitigem Tod der Kinder oder bei Auszug aus der Familieneinheit oder wiederum bei Nichtzusammenleben oder alleinigem Sorgerecht des Vaters bestehen.

Für das Jahr 2024 gilt diese Maßnahme auch für Mütter mit mindestens zwei Kindern.

ANTRAGSTELLUNG

Bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen, muss beim Arbeitgeber um die Befreiung der Beiträge angesucht werden. Es reicht, einfach die Anzahl der Kinder und deren Steuernummern dem Arbeitgeber mitzuteilen

(siehe beigelegte Vorlage).

WIE HOCH IST DIE EINSPARUNG?

Arbeitnehmer mit mindestens zwei Kindern, die die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, sind im Jahr 2024 von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu ihren Lasten befreit, die stattdessen vom Staat übernommen werden. 

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Die Befreiung beträgt 100 Prozent bis zu einer Obergrenze von 3.000 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass der Höchstbetrag 250 Euro pro Monat beträgt, wobei als Bezugsgröße der Betrag von 8,06 Euro für jeden Tag der Nutzung zugrunde gelegt wird.

 

Die Beitragsbefreiung wird auf monatlicher Basis und auf der Grundlage des monatlichen steuerpflichtigen Sozialversicherungseinkommens gewährt und nicht auf der Grundlage des steuerpflichtigen Einkommens. Es handelt sich um eine Maßnahme, welche die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge an das NISF (9,19%) betrifft. Normalerweise werden diese vom Arbeitgeber einbehalten und an das NISF weitergeleitet.

Rundschreiben NISF

F.A.B.I.
Autonome Bankgewerkschaft Bozen
Gerbergasse 24, 39100 Bozen

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