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In dem Rundschreiben Nr.63 vom 14.04.2021 gibt das INPS einen Überblick zu den Voraussetzungen der Sonderelternzeit, zur Vereinbarkeit bei Krankheit, obligatorischer Mutterschaft, Urlaub, Invaliden und Freistellungen, Invalidengeld, Arbeitsunfähigkeitsrente, Sonderfreistellungen für Invaliden, usw. und Unvereinbarkeit wie z.B. gleichzeitige Nutzung der Sonderelternzeit mit gleichzeitiger Nutzung des Wartestandes für Kinder von 14 – 16 Jahren, gleichzeitige Nutzung der ordentlichen Elternzeit, Stillstunden, Beendigung oder Suspendierung der lohnabhängigen Arbeit, Smartworking, Teilzeit usw.

 

Die Sonderelternzeit kann für den Zeitraum vom 13.03.2021 bis 30.06.2021 - falls zusteht - beansprucht werden. Nur ordentliche Elternzeiten, welche im Zeitraum von 01.01.2021 bis 12.03.2021 beansprucht wurden, können bei Erfüllung aller Voraussetzungen in Sonderelternzeit umgewandelt werden. Für die Anspruchsberechtigung siehe Rundschreiben.

 

Die Programme des INPS für die Ansuchen stehen leider immer noch nicht zur Verfügung. Daher können die Ansuchen noch nicht an das INPS gestellt werden. Ihr könnt aber einstweilen die genannte Sonderelternzeit dennoch über den Arbeitgeber beanspruchen.

 

Wir halten Euch auf dem Laufenden!

 

Sobald die Programme beim INPS zur Verfügung stehen müssen die Gesuche nachgeholt werden. Diese können dann über uns weitergeleitet werden.

 

Wir informieren Euch sofort sobald dies möglich sein wird. Bitte vorher keine Ansuchen an uns schicken.

 

 

Wir halten Euch auf dem Laufenden!

F.A.B.I.
Autonome Bankgewerkschaft Bozen
Gerbergasse 24, 39100 Bozen

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