hier eine kurze Beschreibung der
Regelung für die Wahlhelfer.
Am Sonntag, den 20. und Montag, den 21. September wird das nationale Verfassungs-Referendum zur Reduzierung der Parlamentssitze und in vielen Gemeinden gleichzeitig die Gemeinderatswahl durchgeführt.
Die Wahlsektionen werden am Sonntag von 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr und am Montag von 7:00 bis 15:00 geöffnet sein.
Für die Arbeitnehmer, welche als Wahlhelfer (Stimmzähler oder Wahlpräsident) im Einsatz sind, gelten die Regelungen des Art. 119 des DPR vom 30. März 1957 N. 361 und nachfolgender Änderungen.
Samstag 19. September
Für die Vorbereitungsarbeiten der Wahlen am Samstag können die betroffenen Kollegen zwischen der Bezahlung des Lohnes für Arbeit am Samstag (immer ein ganzer Arbeitstag) oder einem Ruhetag wählen (rechtzeitig mitteilen). Das Datum des eventuellen Ruhetages ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Sonntag 20. September
Für diesen Wahltag hat der Arbeitnehmer das Recht auf einen Ruhetag, welcher vom Arbeitgeber unmittelbar nach Beendigung der Tätigkeiten als Wahlhelfer zu gewähren ist.
Montag 21. und Dienstag 22. September
Montag wird noch gewählt und nach Schließung der Wahllokale werden die Stimmen ausgezählt. Am Dienstag und eventuell an den folgenden Tagen werden die Wahlzettel zum Referendum ausgezählt. Für diese Tätigkeit an einem Werktag hat der Mitarbeiter das Recht auf Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Diese Abwesenheit wird normal entlohnt, als ob er bei der Arbeit anwesend gewesen wäre ohne Anspruch auf einen weiteren Ruhetag.
Die Kollegen im Einsatz als Wahlhelfer sind verpflichtet, den Arbeitgeber vorab über ihre Tätigkeit als Wahlhelfer zu informieren. Nach Abschluss der Wahlarbeiten müssen sie sich vom Präsidenten der Wahlsektion eine Bestätigung ausstellen lassen, wenn notwendig mit Angabe der Uhrzeit des Arbeitsendes.
NB: Die Entschädigung für diese Tätigkeit ist laut Ges. Nr. 53/1990 Art. 3 eine Spesenvergütung und bildet somit kein Einkommen.
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