###USER_SALUTATION###,

Nachstehend findest du die jüngsten gesetzlichen Ergänzungen, in Erwartung weiterer Entwicklungen.

 

Mit dem letzten Ministerialdekret Nr. 137 vom 28. Oktober 2020 wurden wichtige Neuerungen sowohl in Bezug auf die Abwicklung der Quarantäne des zusammenlebenden Kindes als auch in Bezug auf Aktivierungen des Fernunterrichts eingeführt:

 

  1. die Möglichkeit, während der gesamten oder für einen Teil der Dauer der Quarantäne in Smart Working zu arbeiten, kann auch von Eltern mit Kinder unter 16 Jahren (die Altersgrenze wird somit tatsächlich um zwei Jahre angehoben) genutzt werden;
  2. die Möglichkeit, nicht nur bei einer von der Sanitätseinheit angeordneten Quarantäne aufgrund eines Kontaktes innerhalb des Schulbetriebs (oder bei Ausübung sportlicher/motorischer Aktivitäten in öffentlichen und privaten Einrichtungen) in Smart Working zu arbeiten, sondern auch bei Aussetzung des Präsenzunterrichts für ein zusammenlebendes Kind unter 16 Jahren;
  3. die Möglichkeit, für die Inanspruchnahme des außerordentlichen Elternurlaubs anzusuchen (wenn keine Möglichkeit auf Smart Working besteht), ist nicht nur auf die von der Sanitätseinheit angeordneten Quarantäne beschränkt, sondern besteht auch bei Aussetzung des Präsenzunterrichts für das zusammenlebende Kind unter 14 Jahren. Wenn das Kind zwischen 14 und 16 Jahre alt ist, haben die Eltern das Recht, der Arbeit fernzubleiben, aber in diesem Fall ohne Bezahlung, Entschädigung oder Pensionsbeitrag, jedoch besteht ein Kündigungsverbot und das Recht auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes.

F.A.B.I.
Autonome Bankgewerkschaft Bozen
Gerbergasse 24, 39100 Bozen

Um die Newsletter nicht mehr zu erhalten, klicken Sie bitte hier.