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der 4. Oktober, der Gedenktag des heiligen Franziskus von Assisi, ist wieder ein gesetzlicher Feiertag.

Dieser Feiertag blickt auf eine lange Geschichte zurück. Franziskus von Assisi wurde 1939 zum Schutzpatron Italiens erklärt. Seit 1958 wurde sein Gedenktag als gesetzlicher Feiertag begangen, bevor er 1977 im Zuge von Sparmaßnahmen aus dem Feiertagskalender gestrichen wurde. Anlässlich des 800. Todestages des Schutzpatrons wurde der 4. Oktober ab 2026 wieder als nationaler Feiertag eingeführt.

Was bedeutet das für unsere Arbeit?
Der 4. Oktober gilt nun uneingeschränkt als gesetzlicher Feiertag. Fällt er auf einen regulären Arbeitstag, besteht - wie bei allen anderen gesetzlichen Feiertagen - grundsätzlich keine Arbeitspflicht.

Was gilt in diesem Jahr?
In diesem Jahr fällt der 4. Oktober auf einen Sonntag. Hier greifen die Schutzbestimmungen unseres Tarifvertrags.
Die Artikel 51, 98 und 126 des Nationalen Kollektivvertrages für Raiffeisenkassen regeln eindeutig: Fällt ein Feiertag auf den wöchentlichen Ruhetag am Sonntag, besteht Anspruch auf die Vergütung des nicht in Anspruch genommenen Feiertags. Alternativ kann mit Zustimmung des Arbeitgebers ein bezahlter Ausgleichstag an einem Werktag gewährt werden.
Sofern keine individuelle Vereinbarung über einen Ausgleichstag getroffen wird, wird die Vergütung für den nicht in Anspruch genommenen Feiertag mit der Gehaltsabrechnung für Oktober 2026 ausgezahlt.

Wir halten Euch auf dem Laufenden!
 

F.A.B.I.
Autonome Bankgewerkschaft Bozen
Gerbergasse 24, 39100 Bozen

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