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gemäß Art. 51 des Kollektivvertrags (CCNL) und Art. 23 des Landesergänzungsvertrages (LEGV) gelten folgende Tage als Halbfeiertage: der Feiertag des Schutzpatrons (bezogen auf den Arbeitsort), der Samstag vor Ostern, der Vorabend von Mariä Himmelfahrt (14. August), der Heiligabend, der 31. Dezember sowie weitere gegebenenfalls durch örtliche Gepflogenheiten bestimmte Tage.

An Halbfeiertagen gilt:

  • Die Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr dürfen 4 Stunden und 30 Minuten nicht überschreiten;
  • Die durchgehende Arbeitszeit ist reduziert (um 1/3) auf 5 Stunden für das Personal der 2. und 3. Berufsebene und auf 5 Stunden und 30 Minuten für das Personal der 1. Ebene mit durchgehenden Aufgaben, die keine Überwachungs- oder Bereitschaftsdienste sind;
  • Arbeit, die an Halbfeiertagen über die oben genannten Grenzen hinaus geleistet wird, berechtigt zur Gutschrift der entsprechenden Stunden auf das Arbeitszeitkonto (Stundenkonto) gemäß den geltenden Regelungen;
  • Die tägliche Arbeitszeit von Teilzeitkräften ist proportional zur Reduktion der Arbeitszeit von Vollzeitkräften zu kürzen;
  • Für die Berechnung von Urlaubszeiten werden Halbfeiertage als zur Hälfte arbeitstätig gewertet.
Tabelle der Reduktion der Arbeitszeiten an Halbfeiertagen
für Mitarbeiter mit horizontalem Part-Time
  Tagesarbeitszeit der Part-Time Mitarbeiter           Entsprechende Arbeitszeit an Halbfeiertagen    
3.00 2.00
3.30 2.20
4.00 2.40
4.30 3.00
5.00 3.20
5.30 3.40
6.00 4.00
6.30 4.20

 

F.A.B.I.
Autonome Bankgewerkschaft Bozen
Gerbergasse 24, 39100 Bozen

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