Das Legislativdekret Nr. 105/2022 bringt einige Neuerungen für Familien. Hier die wichtigsten.
Obligatorische Vaterschaft für Lohnabhängige
Lohnabhängigen Vätern - auch Adoptiv- und Pflegevätern - stehen zehn zu 100% bezahlte Tage zu. Diese können auch tageweise genutzt werden. Dieser obligatorische Vaterschaftsurlaub kann bis zu zwei Monate vor und fünf Monate nach der Geburt des Kindes beansprucht werden. Falls die obligatorische Vaterschaft ab Zeitpunkt der Geburt des Kindes beginnen soll, wird der voraussichtliche Geburtstermin angegeben. Der Arbeitgeber muss schriftlich über den Zeitraum des Fernbleibens, mind. 5 Tage im Voraus, in Kenntnis gesetzt werden. Die obligatorische Vaterschaft kann zeitgleich mit der obligatorischen Mutterschaft erfolgen. Bei Mehrlingsgeburten beträgt die Vaterschaft 20 Tage. Bei einer Totgeburt stehen zehn Tage zu.
Bezahlte Elternzeit (30%) innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes
Die bezahlte Elternzeit beträgt drei Monate für die Mutter und 3 Monate für den Vater. Zusätzlich stehen den Eltern weitere drei bezahlte Monate zu, welche beliebig unter Ihnen aufgeteilt werden können. Die Entlohnung für diese max. 9 Monate Elternzeit beträgt 30%.
Dem einzelnen Elternteil stehen somit max. sechs Monate bezahlte Elternzeit zu.
Unbezahlte Elternzeit innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes
Zusätzlich kann ein weiterer Monat (10. Monat) unbezahlte Elternzeit beansprucht werden.
Falls der Vater die drei Monate bezahlte Elternzeit voll beansprucht, steht noch ein zusätzlicher 11. Monat zu.
Dem alleinerziehenden Elternteil stehen max. 11 Monate zu (9 Monate bezahlt).
Achtung:
Die INPS hat ihre EDV-Prozeduren noch nicht angepasst. Die neuen Regelungen können ab 13. August in Absprache mit dem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Die telematischen Ansuchen an die INPS können zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend nachgereicht werden. (siehe Messaggio INPS 3066 vom 4. August 2022)
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