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Banktätigkeit: am späten Freitagabend wurde mit der Landesregierung definitiv geklärt, dass die Banken ihre Tätigkeit entgegen ersten Befürchtungen auch im derzeitigen Lockdown grundsätzlich ausüben dürfen. Allerdings darf der persönliche Kundenkontakt mit Terminvereinbarung nur zum Abschluss von Bankgeschäften für welche eine Unterschrift notwendig ist stattfinden. Ausgeschlossen ist demnach die Beratung auf Termin.

Smart Working und Sonderelternzeiten

Zusammengefasst nochmals die derzeitigen Möglichkeiten:

 

  • Recht auf Smartworking für Eltern von Kinder bis zu 16 Jahren im Falle von verordneter Quarantäne des Kindes oder bei Aussetzung des Präsenzunterrichtes. Dekret 149 vom 09.11.2020. Voraussetzung dafür ist, dass der Aufgabenbereich auch von zu Hause aus abgewickelt werden kann.
  • Recht auf Inanspruchnahme des außerordentlichen Elternurlaubes mit 50%iger Entlohnung für Eltern von Kindern bis zu 14 Jahren, bei von der Sanität angeordneter Quarantäne und bei Aussetzung des Präsenzunterrichts, wenn keine Möglichkeit auf Smart Working besteht.
    Leider warten wir noch immer auf die Richtlinien zur Umsetzung dieser Maßnahme durch das NIFS. Die Ansuchen können deshalb derzeit nicht gestellt werden. Sobald dies möglich sein wird, können die Ansuchen rückwirkend gestellt werden.
    Die Ansuchen im Falle von behördliche angeordneter Quarantäne des Kindes können gestellt werden.
    Link Ansuchen: Sonderelternzeit Quarantäne
  • Recht der Eltern mit Kindern zwischen 14 und 16 Jahren, der Arbeit fern zu bleiben, wenn das Kind von der Sanitätseinheit in Quarantäne versetzt worden ist oder auch bei Aussetzung des Präsenzunterrichts. Dies bedeutet allerdings ohne Bezahlung, Entschädigung oder Pensionsbeitrag.
  • Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Einvernehmungsprotokolls vom 06.04.2020 auf Landesebene. Dieses bietet bei einer geringen Beschäftigungslage die Möglichkeit eine Arbeitszeitverkürzung für den Angestellten im Ausmaß von maximal 18,75 Stunden pro Woche (50%) und insgesamt maximal 56,25 Stunden (3x 18,75 Stunden) zu vereinbaren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen zu gleichen Teilen die Kosten dafür. De facto bedeutet dies, dass der Angestellte für 3 Wochen maximal nur 50% pro Woche arbeiten muss bei einer 75%igen Entlohnung. Dies muss fallweise bei Bedarf pro Kasse mit einem Gewerkschaftsabkommen geregelt werden.

Freiwillige Schnelltests: Wir sind derzeit in engem Kontakt mit den Landesstellen und werden Euch informieren sobald wir sichere Informationen haben. Vor allem was die Frage der Freiwilligkeit betrifft und welches die Konsequenzen für die Mitarbeiter bei einer eventuellen Verweigerung des Tests sind.

 

Zur Erinnerung: Unbezahlte Wartestände können ausschließlich auf Anfrage des Mitarbeiters gewährt werden! Keinesfalls kann der Arbeitgeber einen Mitarbeiter in unbezahlten Wartestand schicken.

Der Arbeitgeber hat das Recht den Mitarbeiter bei Bedarf in Urlaub zu schicken, aber nur maximal bis zum Erreichen des angereiften Urlaubes. Nicht darüber hinaus!

 

Wir halten Euch auf dem Laufenden!

F.A.B.I.
Sindacato Autonomo Bancari Bolzano
Via dei Conciapelli 24, 39100 Bolzano

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